Aktuelles Investment

SABLE HOTEL AT NAVY PIER

Deutschland

Privatanleger

Die nachfolgend dargestellte Beteiligungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger und ist nicht für Privatanleger geeignet.

 

Wenn Sie dennoch Fragen haben, bestätigen Sie bitte über untenstehenden Button Privatanleger zu sein.

Semiprofessional / professional investor

Die nachfolgend dargestellte Beteiligungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger und ist nicht für Privatanleger geeignet.

Professionelle Anleger, siehe § 1 Abs. 19 Ziffer 32 KAGB
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

Semiprofessioneller Anleger, siehe § 1 Abs. 19 Ziffer 33 KAGB
Semiprofessioneller Anleger ist

a) jeder Anleger,

aa) der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,

bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,

cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger verfügt,

dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und

ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,


b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert


c) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren

Ich bestätige, diesen Hinweis gelesen und verstanden zu haben. Ich bestätige zudem, professionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Ziffer 32 KAGB oder semiprofessioneller Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Ziffer 33 KAGB zu sein.

Schweiz

Privatanleger

Die folgenden Seiten sind nur für qualifizierte Anleger im Sinne des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes (KAG) und des schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.

Wenn Sie Fragen haben, bestätigen Sie bitte Ihre Auswahl.

Qualifizierte Anleger

Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an qualifizierter Anleger gemäss des schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) in der jeweils gültigen Fassung.

Als qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 und 5 FIDLEG gelten:

  • Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG;
  • Versicherungsunternehmen nach dem VAG;
  • ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Art. 4 Abs. 3 Buchstaben a und b;
  • Zentralbanken;
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
  • Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
  • Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  • grosse Unternehmen;
  • für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.

 

Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:

a.       Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;

b.       Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;

c.       Eigenkapital von 2 Millionen Franken.

 

Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen, die erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).

Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:

a.       aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder

b.       über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.

Bitte bestätigen Sie, dass Sie die obigen Ausführungen gelesen und verstanden haben und dass Sie als qualifizierter Anleger / professioneller Kunde gelten wollen (Opting-out).

Österreich

einfacher Privatkunde

Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an qualifizierte Privatkunden und/oder professionelle Anleger in Österreich.

Wenn Sie dennoch Fragen haben, bestätigen Sie bitte über untenstehenden Button Privatanleger zu sein.

professioneller Anleger

Die folgende Investitionsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle Investoren. Sie ist nicht für Privatanleger geeignet.

Ein professioneller Anleger ist ein Anleger, der über die Erfahrung, das Wissen und die Sachkenntnis verfügt, um seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken, die er eingeht, richtig einzuschätzen. Um als professioneller Anleger zu gelten, muss der Anleger die folgenden Kriterien erfüllen:

I. KATEGORIEN VON ANLEGERN, DIE ALS PROFESSIONELLE ANLEGER BETRACHTET WERDEN
Als professionelle Anleger gelten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Finanzinstrumente folgende Personengruppen

(1) Unternehmen, die für ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen oder reguliert sein müssen. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Einrichtungen umfasst, die die charakteristischen Tätigkeiten der genannten Einrichtungen ausüben:

(a) Kreditinstitute;
(b) Wertpapierfirmen;
(c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
(d) Versicherungsgesellschaften;
(e) Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwaltungsgesellschaften solcher Organismen;
(f) Pensionsfonds und Verwaltungsgesellschaften solcher Fonds;
(g) Waren- und Warenderivatehändler;
(h) Einheimische;
(i) andere institutionelle Anleger;

 

(2) Großunternehmen, die zwei der folgenden Größenanforderungen auf Unternehmensbasis erfüllen: i) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, ii) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR, (iii) Eigenmittel: 2 000 000 EUR.

(3) Nationale und regionale Regierungen, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, die öffentliche Schulden auf nationaler oder regionaler Ebene verwalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere ähnliche internationale Organisationen.

(4) Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die sich mit der Verbriefung von Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsgeschäften befassen.
12.6.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 173/483 DE

II. ANLEGER, DIE AUF ANTRAG ALS PROFESSIONELLE ANLEGER BEHANDELT WERDEN KÖNNEN

Andere als die in Abschnitt I genannten Anleger, einschließlich öffentlicher Stellen, lokaler Behörden, Gemeinden und privater Einzelanleger, können ebenfalls auf einen Teil des durch die Wohlverhaltensregeln gewährten Schutzes verzichten. Ein solcher Verzicht auf den durch die Standardwohlverhaltensregeln gewährten Schutz gilt nur dann als gültig, wenn eine von der Wertpapierfirma vorgenommene angemessene Bewertung des Sachverstands, der Erfahrung und der Kenntnisse des Kunden in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Kunde in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen.

Im Zuge dieser Beurteilung müssen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein:

(i) Der Kunde hat auf dem betreffenden Markt in den vorangegangenen vier Quartalen durchschnittlich zehn Geschäfte in erheblichem Umfang getätigt,
(ii) der Umfang des Finanzinstrumentenportfolios des Kunden, das Bareinlagen und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR,
(iii) der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen erfordert.

 

Ich bestätige, dass ich diese Mitteilung gelesen und verstanden habe. Ich bestätige, dass ich ein professioneller Anleger im Sinne der oben beschriebenen Kriterien bin und verzichte auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln.

Luxemburg

einfacher Privatkunde

Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an professionelle Anleger in Luxemburg.

Wenn Sie dennoch Fragen haben, bestätigen Sie bitte über untenstehenden Button Privatanleger zu sein.

professioneller Anleger

Die folgende Investitionsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle Investoren. Sie ist nicht für Privatanleger geeignet.

Ein professioneller Anleger ist ein Anleger, der über die Erfahrung, das Wissen und die Sachkenntnis verfügt, um seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken, die er eingeht, richtig einzuschätzen. Um als professioneller Anleger zu gelten, muss der Anleger die folgenden Kriterien erfüllen:

I. KATEGORIEN VON ANLEGERN, DIE ALS PROFESSIONELLE ANLEGER BETRACHTET WERDEN
Als professionelle Anleger gelten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Finanzinstrumente folgende Personengruppen

(1) Unternehmen, die für ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen oder reguliert sein müssen. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Einrichtungen umfasst, die die charakteristischen Tätigkeiten der genannten Einrichtungen ausüben:

(a) Kreditinstitute;
(b) Wertpapierfirmen;
(c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
(d) Versicherungsgesellschaften;
(e) Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwaltungsgesellschaften solcher Organismen;
(f) Pensionsfonds und Verwaltungsgesellschaften solcher Fonds;
(g) Waren- und Warenderivatehändler;
(h) Einheimische;
(i) andere institutionelle Anleger;

 

(2) Großunternehmen, die zwei der folgenden Größenanforderungen auf Unternehmensbasis erfüllen: i) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, ii) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR, (iii) Eigenmittel: 2 000 000 EUR.

(3) Nationale und regionale Regierungen, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, die öffentliche Schulden auf nationaler oder regionaler Ebene verwalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere ähnliche internationale Organisationen.

(4) Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die sich mit der Verbriefung von Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsgeschäften befassen.
12.6.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 173/483 DE

II. ANLEGER, DIE AUF ANTRAG ALS PROFESSIONELLE ANLEGER BEHANDELT WERDEN KÖNNEN

Andere als die in Abschnitt I genannten Anleger, einschließlich öffentlicher Stellen, lokaler Behörden, Gemeinden und privater Einzelanleger, können ebenfalls auf einen Teil des durch die Wohlverhaltensregeln gewährten Schutzes verzichten. Ein solcher Verzicht auf den durch die Standardwohlverhaltensregeln gewährten Schutz gilt nur dann als gültig, wenn eine von der Wertpapierfirma vorgenommene angemessene Bewertung des Sachverstands, der Erfahrung und der Kenntnisse des Kunden in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Kunde in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen.

Im Zuge dieser Beurteilung müssen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein:

(i) Der Kunde hat auf dem betreffenden Markt in den vorangegangenen vier Quartalen durchschnittlich zehn Geschäfte in erheblichem Umfang getätigt,
(ii) der Umfang des Finanzinstrumentenportfolios des Kunden, das Bareinlagen und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR,
(iii) der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen erfordert.

 

Ich bestätige, dass ich diese Mitteilung gelesen und verstanden habe. Ich bestätige, dass ich ein professioneller Anleger im Sinne der oben beschriebenen Kriterien bin und verzichte auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln

USA

Retail Investor

Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an akkreditierte Anleger in den USA.

Wenn Sie dennoch Fragen haben, bestätigen Sie bitte über untenstehenden Button Privatanleger zu sein.

Accredited Investor

Die folgenden Seiten sind ausschließlich für akkreditierte Anleger gemäss Regel 501 (a) der Regelung D US-Wertpapiergesetz (Securities Act) bestimmt.

Als akkreditierte Anleger gelten folgende Parteien:

  • eine Bank gemäß § 3 (a) (2) des Wertpapiergesetzes oder eine Sparkasse oder eine andere Einrichtung im Sinne des § 3 (a) (5) des Wertpapiergesetzes, gleichgültig, ob sie in ihrer Einzelperson handelt oder treuhänderische Kapazität; oder
  • ein nach § 15 des Börsengesetzes registrierter Makler oder Händler; oder
  • eine Versicherungsgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 13 des Wertpapiergesetzes; oder
  • eine nach dem Investmentgesetz eingetragene Investmentgesellschaft; oder
  • eine Geschäftsentwicklungsgesellschaft im Sinne von § 2 (a) (48) des Investmentgesetzes; oder
  • eine Small Business Investment Company, die von der US Small Business Administration gemäß § 301 (c) oder (d) des US Small Business Investment Act von 1958 in der geänderten Fassung lizenziert wurde; oder
  • ein Plan, der von einem Staat, seinen politischen Unterabteilungen oder einer Agentur oder einer Einrichtung eines Staates, der in den politischen Unterabteilungen definiert ist, zugunsten seiner Arbeitnehmer gegründet und beibehalten wird, der über eine Gesamtvermögen von mehr als USD 5.000.000 verfügt; oder
  • ein Vorsorgeplan im Sinne der ERISA, wenn (i) die Anlageentscheidung von einem Treuhänder im Sinne von § 3 Abs. 21 der ERISA getroffen wird, der entweder eine Bank, eine Sparkassenvereinigung, eine Versicherungsgesellschaft oder ein eingetragenes Unternehmen ist Anlageberater; (Ii) der Vorsorgeplan eine Bilanzsumme von mehr als USD 5.000.000 hat; oder (iii) der Plan ist ein selbstgesteuerter Plan, dessen Anlageentscheidungen ausschließlich von Personen getätigt werden, die akkreditierte Anleger sind; oder
  • eine private Geschäftsentwicklungsgesellschaft im Sinne von § 202 (a) (22) des Beratergesetzes; oder
  • eine Organisation, die in § 501 (c) (3) des Kodex, der Gesellschaft, Massachusetts oder eines ähnlichen Treuhandgeschäftes oder einer Partnerschaft beschrieben ist, die nicht für den Zweck der Beteiligung an einer Partnerschaft gebildet wurde, mit einer Bilanzsumme von mehr als USD 5.000.000; oder
  • ein Direktor, Vorstandsmitglied oder persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten der angebotenen oder verkauften Anteile oder eines Direktors, Geschäftsführers oder persönlich haftender Gesellschafter eines persönlich haftenden Gesellschafters; oder
  • eine natürliche Person, deren einzelnes Nettovermögen oder ein gemeinsames Nettovermögen mit seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als USD 1.000.000 beträgt; oder
  • eine natürliche Person, die in jedem der beiden letzten Jahre ein individuelles Einkommen von mehr als 200.000 US-Dollar oder ein gemeinsames Einkommen mit dem Ehegatten dieser Person in Höhe von mehr als 300.000 US-Dollar in jedem dieser Jahre hat und eine angemessene Erwartung hat, das gleiche Einkommensniveau zu erreichen Im laufenden Jahr; oder
  • ein Unternehmen, in dem alle Anteilseigner als Investoren akkreditiert sind.


Bitte bestätigen Sie, dass Sie die oben genannten Informationen gelesen und verstanden haben und dass Sie ein akkreditierter Investor im Sinne der oben genannten Definitionen sind.

Sonstige Länder

Sonstige Länder

Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an Anleger, die den regulatorischen Anforderungen bestimmter Länder unterliegen.
 

Wenn Sie dennoch Fragen haben, bestätigen Sie bitte über untenstehenden Button Privatanleger zu sein.

Kontaktieren Sie uns

 

André N. Lagler
Managing Director ACRON AG

Telefon: +41 44 204 34 94
Mobil: +41 78 754 91 61
E-Mail: andre.lagler@acron.ch

 

Jonas Lindblom
Managing Director ACRON AG
Telefon: +41 44 204 34 91
Mobil: +41 79 459 28 42
E-Mail: jonas.lindblom@acron.ch

 

Henrik Peters
Director Key Clients ACRON GmbH
Telefon: +49 211 912 41 03
E-Mail: henrik.peters@acron.de